2.5. Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens ist (auch) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.2. S. 348; BGE 117 V 287 E. 3a S. 290). Entgegen der Beschwerdegegnerin kann bei der vorliegenden erstmaligen Prüfung des EL-Anspruchs hinsichtlich des (umstrittenen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (auch nicht unter Revisionsvorbehalt) nicht einzig auf die IV-Verfügung vom 11. Dezember 2018 verwiesen werden, zumal diese gerade deswegen aufgehoben worden war, weil der Gesundheitszustand formell und materiell mangelhaft abgeklärt worden ist (vgl. E. 2.3.2.). Ebenso wenig überzeugt es, wenn die Beschwerdeführerin nun geltend