Die Beschwerdegegnerin verwies hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2018; die darin vorgenommene Invaliditätsbemessung respektive die festgestellte Erwerbsunfähigkeit von lediglich 34 % und das in einer angepassten Tätigkeit in einem zumutbaren 80%-Pensum erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 43'616.00 seien für sie verbindlich, ungeachtet der Aufhebung der Verfügung durch das Versicherungsgericht. Dabei stellte sie in Aussicht, dass – sollte die IV-Stelle im Zuge der weiteren Abklärung zu einer anderen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit gelangen – eine nachträgliche