2.4. Von Bedeutung sind vorliegend gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juli 2018. Diese sind Gegenstand des hängigen IV-Verfahrens (E. 2.3.2.). Die Beschwerdegegnerin verwies hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2018; die darin vorgenommene Invaliditätsbemessung respektive die festgestellte Erwerbsunfähigkeit von lediglich 34 % und das in einer angepassten Tätigkeit in einem zumutbaren 80%-Pensum erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 43'616.00 seien für sie verbindlich, ungeachtet der Aufhebung der Verfügung durch das Versicherungsgericht.