Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.84 vom 15. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form einer neuerlichen polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Grund dafür waren formelle Mängel bei der Vergabe des Gutachtensauftrags an die SMAB AG sowie materielle Mängel des erstatteten Gutachtens hinsichtlich der Asthmaerkrankung der Beschwerdeführerin (fehlende fachärztlich-pneumologische Abklärung; vgl. IV-act. 120). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein;