IV-act. 85). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts stützte sie sich dabei insbesondere auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre (psychiatrische, neurologische, orthopädische und internistische) Gutachten der SMAB AG, St. Gallen, vom 6. Juni 2018 (IV-act. 53.1-53.5). Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.84 vom 15. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form einer neuerlichen polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.