Im Urteil 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 bestätigte das Bundesgericht, dass eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit besteht. In BGE 140 V 267 E. 5.2.2 S. 274 f. betonte es den engen Zusammenhang zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen, was dazu führte, dem (in der Invalidenversicherung manifestierten) fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5.).