2.3. 2.3.1. Die vorliegend umstrittene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens setzt eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voraus. Wie bereits erwähnt, haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. E. 2.2.). So erwog das damalige Eidg.