2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: