Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen ab Juli 2017 zu, wobei sie unter anderem ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Die (undatierte) Einsprache der Beschwerdeführerin hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 teilweise gut, legte den Beginn des EL-Anspruchs neu auf den 1. Juli 2018 fest und hob ab diesem Datum die EL-Beiträge an, da sie in der EL-Berechnung das hypothetische Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 43'616.00 auf Fr. 36'000.00 senkte.