1.2. Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2019 Hilflosenentschädigungen (Hilflosigkeit leichten Grades) ab Juli 2017 zugesprochen. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 18. März 2019 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen ab Juli 2017 zu, wobei sie unter anderem ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigte.