{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-12-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-268_2020-12-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4504", "Checksum": "256cb3b2cf3d57b968796a3af73750db"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 22.12.2020 VBE.2020.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Unzulässig wäre es indessen auch, bei einem noch unklaren Gesundheitszustand vorläufig Ergänzungsleistungen auszurichten, ohne ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Die Sache ist somit zur Abklärung allfälliger gesundheitlich bedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit an die EL-Stelle zurückzuweisen. Diese ist aus verfahrensökonomischen Gründen berechtigt, das laufende EL-Verfahren zu sistieren, bis die Sachverhaltsabklärung der IV-Stelle abgeschlossen ist (E. 2.5.).\n\n Versicherungsgericht\n3. Kammer\n\nVBE.2020.268 / gh / fi\nArt. 221\n\nUrteil vom 22. Dezember 2020\n\nBesetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin\nOberrichter Hartmann\nOberrichter Kathriner\nGerichtsschreiber Hüni\n\nBeschwerde- A._____\nführerin vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt,\nZürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG\n\nBeschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1\ngegnerin\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG\n(Einspracheentscheid vom 28. April 2020)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie 1994 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Januar 2016\n(Datum Posteingang: 3. Februar 2016) bei der IV-Stelle der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom\n11. Dezember 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Invaliditätsgrad 34 %). Auf deren Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung mit Urteil VBE.2019.84 vom\n15. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur\nNeuverfügung an die IV-Stelle zurück.\n\n1.2.\nZwischenzeitlich hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung\nvom 12. April 2019 Hilflosenentschädigungen (Hilflosigkeit leichten Grades) ab Juli 2017 zugesprochen. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 18. März 2019 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen ab Juli 2017 zu, wobei sie unter anderem ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Die (undatierte) Einsprache der Beschwerdeführerin hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 teilweise\ngut, legte den Beginn des EL-Anspruchs neu auf den 1. Juli 2018 fest und\nhob ab diesem Datum die EL-Beiträge an, da sie in der EL-Berechnung das\nhypothetische Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin von\nFr. 43'616.00 auf Fr. 36'000.00 senkte.\n\n2.\n2.1.\nGegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 sei aufzuheben und die\nAngelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Juni\n2020 die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDer angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 143 ff.) betrifft den Ergänzungsleistungsanspruch der\nBeschwerdeführerin ab Juli 2018, wobei einzig streitig und zu prüfen ist, ob\ndie Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von jährlich\nFr. 36'000.00 berücksichtigte (Rügeprinzip; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a\nS. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; LOCHER/GÄCHTER,\nGrundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIE-\nSER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche\neine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen,\nAnspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die\nanrechenbaren Einnahmen übersteigen.\n\nDie anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte,\nüber welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen\nund Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARI-\nGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 148). Sie\nwerden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte\nund Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12\nE. 3.1).\n\n"}