Der Gebrauch der Windeln dient vorliegend zwar nicht der direkten Heilung dieses Gebrechens, verhindert aber – wie bereits mit Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 368/80 vom 15. Dezember 1980, I 91/92 vom 10. November 1993 und SVR 1996 IV Nr. 91 S. 273 festgehalten – das Auftreten neuer zusätzlicher Komponenten beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen. Die Windeln können spätestens dann als Behandlungsgeräte betrachtet werden, als ein gleichaltriges gesundes Kind nicht mehr auf Windeln angewiesen ist. 4.2. Dr. med.