Die Verwendung von Inkontinenzmaterial (Windeln) im Sinne eines Behandlungsgerätes stellt somit eine Leidensbehandlung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 405 GgV-Anhang dar. Der Gebrauch der Windeln dient vorliegend zwar nicht der direkten Heilung dieses Gebrechens, verhindert aber – wie bereits mit Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 368/80 vom 15. Dezember 1980, I 91/92 vom 10. November 1993 und SVR 1996 IV Nr. 91 S. 273 festgehalten – das Auftreten neuer zusätzlicher Komponenten beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen.