medizinischer Erfahrung Folge davon sind. Im Hinblick auf ein in sich schlüssiges Leistungssystem zwischen Kranken- und Invalidenversicherung ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Inkontinenzmaterial (Windeln) im Sinne eines Behandlungsgerätes bei Stuhl- und Harninkontinenz am Tag das Mindestalter für die Annahme einer verzögerten Kontinenz auf 42 Monate und für die Nacht auf 5 Jahre festzusetzen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. September 2020, i.S. R.C. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2020.194) Aus den Erwägungen