In beiden Konstellationen geht der rentenherabsetzenden, -aufhebenden Verfügung das Abklärungsverfahren voraus, womit in beiden Fällen ein möglicher "ungerechtfertigter" Rentenbezug während der Dauer des Abklärungsverfahrens identisch ausfällt. Zudem wäre die IV- Stelle bei dieser Vorgehensweise (auch im Sinne des Beschleunigungsgebotes [Art. 29 Abs. 1 BV]) gehalten, das Verfahren rasch durchzuführen und / oder die Eingliederung der versicherten Person vermehrt voranzutreiben. Der Gefahr einer Verfahrensverschleppung durch die versicherte Person steht die Möglichkeit entgegen, rechtsmissbräuchlichem Verhalten keinen Schutz zu erteilen (Art. 5 Abs. 3 BV).