{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-09-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-194_2020-09-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2215", "Checksum": "0eb7f0be68e9a1490187a91bc3978ff3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.09.2020 VBE.2020.194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Im Hinblick auf ein in sich schlüssiges Leistungssystem zwischen Kranken- und Invalidenversicherung ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Inkontinenzmaterial (Windeln) im Sinne eines Behandlungsgerätes bei Stuhl- und Harninkontinenz am Tag das Mindestalter für die Annahme einer verzögerten Kontinenz auf 42 Monate und für die Nacht auf 5 Jahre festzusetzen.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:31", "Checksum": "7388e3db6dead2dc356a62ebecc71cbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.09.2020 VBE.2020.194\nRegeste:\nZiff. 405 GgV-Anhang\nDie Leistungspflicht der Invalidenversicherung beschränkt sich nicht nur auf die Behandlung von Gesundheitsschäden, die zum Symptomkreis des Geburtsgebrechens gehören, sondern sie umfasst auch solche, die nach medizinischer Erfahrung Folge davon sind. Im Hinblick auf ein in sich schlüssiges Leistungssystem zwischen Kranken- und Invalidenversicherung ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Inkontinenzmaterial (Windeln) im Sinne eines Behandlungsgerätes bei Stuhl- und Harninkontinenz am Tag das Mindestalter für die Annahme einer verzögerten Kontinenz auf 42 Monate und für die Nacht auf 5 Jahre festzusetzen.\n\n\n54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\nEs verbleibt der Zeitpunkt der Verfügung selbst als\nmassgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Eckwerts des 55.\nAltersjahres. Hierfür spricht, dass gegenüber versicherten Personen,\nderen Rente revisionsweise eingestellt oder herabgesetzt wird, eine\nweitgehende Gleichbehandlung bestehen würde. In beiden\nKonstellationen geht der rentenherabsetzenden, -aufhebenden\nVerfügung das Abklärungsverfahren voraus, womit in beiden Fällen\nein möglicher \"ungerechtfertigter\" Rentenbezug während der Dauer\ndes Abklärungsverfahrens identisch ausfällt. Zudem wäre die IV-\nStelle bei dieser Vorgehensweise (auch im Sinne des\nBeschleunigungsgebotes [Art. 29 Abs. 1 BV]) gehalten, das\nVerfahren rasch durchzuführen und / oder die Eingliederung der\nversicherten Person vermehrt voranzutreiben. Der Gefahr einer\nVerfahrensverschleppung durch die versicherte Person steht die\nMöglichkeit entgegen, rechtsmissbräuchlichem Verhalten keinen\nSchutz zu erteilen (Art. 5 Abs. 3 BV). Zudem könnte in einer\nderartigen Konstellation dem Zeitpunkt des Feststehens der\nmedizinischen Zumutbarkeit und / oder einer vorangehenden\nwährend einer längeren Dauer bestehenden (Teil-) Erwerbsfähigkeit\nbei der Prüfung einer ausnahmsweisen Zumutbarkeit der\nSelbsteingliederung ein erhöhtes Gewicht beigemessen werden.\n5.4.\nZusammenfassend ist für die Ermittlung des Eckwerts des\n55. Altersjahres auch bei rückwirkend abgestuften / befristeten\nRenten auf den Zeitpunkt der Verfügung selbst abzustellen. In\ndiesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr\nbereits zurückgelegt, weshalb die (widerlegbare) Vermutung der\nUnzumutbarkeit der Selbsteingliederung greift.\n\n5 Ziff. 405 GgV-Anhang\nDie Leistungspflicht der Invalidenversicherung beschränkt sich nicht nur\nauf die Behandlung von Gesundheitsschäden, die zum Symptomkreis des\nGeburtsgebrechens gehören, sondern sie umfasst auch solche, die nach\n2020 Sozialversicherungsrecht 55\n\nmedizinischer Erfahrung Folge davon sind. Im Hinblick auf ein in sich\nschlüssiges Leistungssystem zwischen Kranken- und\nInvalidenversicherung ist im Zusammenhang mit der Verwendung von\nInkontinenzmaterial (Windeln) im Sinne eines Behandlungsgerätes bei\nStuhl- und Harninkontinenz am Tag das Mindestalter für die Annahme\neiner verzögerten Kontinenz auf 42 Monate und für die Nacht auf 5 Jahre\nfestzusetzen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 10.\nSeptember 2020, i.S. R.C. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2020.194)\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf\nÜbernahme der Kosten für Windeln im Zusammenhang mit dem\ninvalidenversicherungsrechtlich anerkannten Geburtsgebrechen 405\nGgV-Anhang (Autismus-Spektrum-Störungen).\n2.\n2.1. - 2.3. (…)\n3. (…)\n3.1. - 3.4. (…)\n4.\n4.1.\nEntgegen der Beurteilung von Dr. med. K. beschränkt sich die\nLeistungspflicht der Invalidenversicherung nicht nur auf die\nBehandlung von Gesundheitsschäden, die zum Symptomkreis des\nGeburtsgebrechens gehören, sondern sie umfasst auch solche, die\nnach medizinischer Erfahrung Folge davon sind, falls zwischen\ndiesen sekundären Folgen und dem Geburtsgebrechen ein\nqualifizierter adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dr. med. S.\nführt hierzu nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den aus\nden Akten hervorgehenden Studienergebnissen aus, dass Autismus-\nSpektrum-Störungen im Allgemeinen und der beim\nBeschwerdeführer vorliegende Schweregrad der Autismus-\n56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\n"}