2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin eintrat. 3. 3.1. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 ATSG ausser in den (hier nicht einschlägigen) Fällen nach Art. 55 AVIG und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse