4.3 4.3.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG werden die Prämienverbilligungsbeiträge von den Kantonen direkt dem Versicherer der anspruchsberechtigten Personen ausbezahlt. 4.3.2. Werden Leistungen einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet, wird rechtsprechungsgemäss in der Regel die Drittperson respektive die Behörde rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt. Anders verhält es sich bei Drittpersonen oder Behörden, welche die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: