Offenbar teilt die Beschwerdegegnerin jeweils lediglich die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Prämienverbilligungsbeiträge dem zuständigen Krankenversicherer mit, woraufhin dieser wiederum rückwirkend die entsprechenden Beträge vom Leistungsbezüger einfordert. Der Prämienrechnung und dem Kontoauszug des Krankenversicherers der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass dieser nach der Reduktion der Prämienverbilligung durch die Beschwerdegegnerin eine neue Prämienabrechnung erstellt und den von der Beschwerdegegnerin gekürzten Betrag nachträglich als ausstehende Versicherungsprämie der obligatorischen Krankenversicherung