8 Art. 65 Abs. 1 KVG; § 37 Abs. 1 KVGG; § 34 Abs. 1 lit. c KVGG Prämienverbilligung: Die kantonalen Prämienverbilligungsbeiträge, welche gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG direkt dem Versicherer ausbezahlt werden, nimmt dieser lediglich als Zahlstelle entgegen. Bei zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen ist daher nicht der Krankenversicherer, sondern die vermeintlich anspruchsberechtigte Person gegenüber dem Kanton rückerstattungspflichtig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. September 2020, i.S. A., B. und C. gegen SVA Aargau, Prämienverbilligung (VBE.2020.140)