{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-09-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-140_2020-09-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2218", "Checksum": "1b20e6e3f255f4f5bf5d0835f8e023a8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.09.2020 VBE.2020.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Bei zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen ist daher nicht der Krankenversicherer, sondern die vermeintlich anspruchsberechtigte Person gegenüber dem Kanton rückerstattungspflichtig.\n\n\n64 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\neingeleitete Betreibung erhoben hat, bildet deshalb keinen Grund, der\nder Eintragung in der Liste der säumigen Versicherten entgegenstünde.\n\n8 Art. 65 Abs. 1 KVG; § 37 Abs. 1 KVGG; § 34 Abs. 1 lit. c KVGG\nPrämienverbilligung: Die kantonalen Prämienverbilligungsbeiträge,\nwelche gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG direkt dem Versicherer ausbezahlt\nwerden, nimmt dieser lediglich als Zahlstelle entgegen. Bei zu Unrecht\nbezogenen Prämienverbilligungen ist daher nicht der\nKrankenversicherer, sondern die vermeintlich anspruchsberechtigte\nPerson gegenüber dem Kanton rückerstattungspflichtig.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 14.\nSeptember 2020, i.S. A., B. und C. gegen SVA Aargau, Prämienverbilligung\n(VBE.2020.140)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1\nMit Verfügung vom 13. November 2019 berechnete die\nBeschwerdegegnerin den Prämienverbilligungsanspruch des\nBeschwerdeführers 3 im Jahr 2017 gestützt auf seine\nSteuerveranlagung 2017 neu und gab am Schluss der Verfügung,\nnach den Rechtsmittelbelehrungen, unter dem Titel \"Folgen der\nVerletzung der Meldepflicht\" an, zu Unrecht bezogene\nPrämienverbilligungen seien zurückzuerstatten. Diese Verfügung\nbestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020, wo sie\nausführte, dass der Beschwerdeführer 3 seine Meldepflicht verletzt\nhabe, dass zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungsbeiträge\nzurückerstattet werden müssten, dass die einjährige Verwirkungsfrist\ngemäss § 37 Abs. 2 KVGG nicht zum Tragen komme, und dass ein\n2020 Sozialversicherungsrecht 65\n\nErlass der Rückforderung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Offenbar\ngeht die Beschwerdegegnerin somit davon aus, dass dem\nBeschwerdeführer 3 im Bezugsjahr 2017 Prämienverbilligungen in\nungenannter Höhe zu Unrecht erbracht worden sind und diese\nzurückerstattet werden müssen.\n3.2\nHinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten\nPrämienverbilligungsleistungen hat damit die Beschwerdegegnerin\ndie Rückforderung in der Verfügung, mit welcher die\nPrämienverbilligung rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben\nwurde, nicht beziffert, sondern lediglich im Rahmen des\nStandardtextes nach der Rechtsmittelbelehrung allgemein darauf\nhingewiesen, dass zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung\nzurückzuerstatten sei. Eine Bezifferung des Rückforderungsbetrags\nund insbesondere auch dessen Herleitung fehlt in dieser Verfügung.\nIm Wesentlichen setzt die Beschwerdegegnerin damit rückwirkend\nihre Leistungen herab, fordert die ihres Erachtens zu Unrecht\nerbrachten Leistungen jedoch nicht vom Leistungsbezüger zurück.\nOffenbar teilt die Beschwerdegegnerin jeweils lediglich die\nrückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der\nPrämienverbilligungsbeiträge dem zuständigen Krankenversicherer\nmit, woraufhin dieser wiederum rückwirkend die entsprechenden\nBeträge vom Leistungsbezüger einfordert. Der Prämienrechnung und\ndem Kontoauszug des Krankenversicherers der\nBeschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass dieser nach der\nReduktion der Prämienverbilligung durch die Beschwerdegegnerin\neine neue Prämienabrechnung erstellt und den von der\nBeschwerdegegnerin gekürzten Betrag nachträglich als ausstehende\nVersicherungsprämie der obligatorischen Krankenversicherung\neinfordert, ohne dass die Beschwerdegegnerin vorgängig eine\ndiesbezügliche Verfügung erlassen hat. Diese Praxis ist, wie\nnachfolgend dargelegt, nicht haltbar.\n4.\n4.1\nDie gestützt auf Art. 65 KVG erlassenen kantonalen\nRegelungen über die individuelle Prämienverbilligung sind\n66 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\n"}