64 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 eingeleitete Betreibung erhoben hat, bildet deshalb keinen Grund, der der Eintragung in der Liste der säumigen Versicherten entgegen- stünde. 8 Art. 65 Abs. 1 KVG; § 37 Abs. 1 KVGG; § 34 Abs. 1 lit. c KVGG Prämienverbilligung: Die kantonalen Prämienverbilligungsbeiträge, welche gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG direkt dem Versicherer ausbezahlt werden, nimmt dieser lediglich als Zahlstelle entgegen. Bei zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen ist daher nicht der Krankenversicherer, sondern die vermeintlich anspruchsberechtigte Person gegenüber dem Kanton rückerstattungspflichtig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. September 2020, i.S. A., B. und C. gegen SVA Aargau, Prämienverbilligung (VBE.2020.140) Aus den Erwägungen 3. 3.1 Mit Verfügung vom 13. November 2019 berechnete die Beschwerdegegnerin den Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers 3 im Jahr 2017 gestützt auf seine Steuerveranlagung 2017 neu und gab am Schluss der Verfügung, nach den Rechtsmittelbelehrungen, unter dem Titel "Folgen der Verletzung der Meldepflicht" an, zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen seien zurückzuerstatten. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020, wo sie ausführte, dass der Beschwerdeführer 3 seine Meldepflicht verletzt habe, dass zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungsbeiträge zurückerstattet werden müssten, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss § 37 Abs. 2 KVGG nicht zum Tragen komme, und dass ein 2020 Sozialversicherungsrecht 65 Erlass der Rückforderung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Offenbar geht die Beschwerdegegnerin somit davon aus, dass dem Beschwerdeführer 3 im Bezugsjahr 2017 Prämienverbilligungen in ungenannter Höhe zu Unrecht erbracht worden sind und diese zurückerstattet werden müssen. 3.2 Hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Prämienverbilligungsleistungen hat damit die Beschwerdegegnerin die Rückforderung in der Verfügung, mit welcher die Prämienverbilligung rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben wurde, nicht beziffert, sondern lediglich im Rahmen des Standardtextes nach der Rechtsmittelbelehrung allgemein darauf hingewiesen, dass zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung zurückzuerstatten sei. Eine Bezifferung des Rückforderungsbetrags und insbesondere auch dessen Herleitung fehlt in dieser Verfügung. Im Wesentlichen setzt die Beschwerdegegnerin damit rückwirkend ihre Leistungen herab, fordert die ihres Erachtens zu Unrecht erbrachten Leistungen jedoch nicht vom Leistungsbezüger zurück. Offenbar teilt die Beschwerdegegnerin jeweils lediglich die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Prämienverbilligungsbeiträge dem zuständigen Krankenversicherer mit, woraufhin dieser wiederum rückwirkend die entsprechenden Beträge vom Leistungsbezüger einfordert. Der Prämienrechnung und dem Kontoauszug des Krankenversicherers der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass dieser nach der Reduktion der Prämienverbilligung durch die Beschwerdegegnerin eine neue Prämienabrechnung erstellt und den von der Beschwerdegegnerin gekürzten Betrag nachträglich als ausstehende Versicherungsprämie der obligatorischen Krankenversicherung einfordert, ohne dass die Beschwerdegegnerin vorgängig eine diesbezügliche Verfügung erlassen hat. Diese Praxis ist, wie nachfolgend dargelegt, nicht haltbar. 4. 4.1 Die gestützt auf Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Regelungen über die individuelle Prämienverbilligung sind 66 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 autonomes kantonales Recht (BGE 131 V 202 E. 3.2 S. 207, 124 V 19 E. 2 S. 20 f.). Dies gilt auch für die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Verbilligungen (BGE 125 V 183 E. 2c S. 186). Der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung besteht gegenüber dem Kanton (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 818 Rz 1392). Gemäss § 37 KVGG (mit der Marginalie "Rückerstattung") sind zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen zurückzuerstatten. Die SVA Aargau macht die Rückforderung geltend. Es werden Verzugszinsen verlangt (Abs. 1). Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c KVGG erlässt die SVA Aargau eine Verfügung, wenn zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden. 4.2 Aus den vorgenannten Gesetzesbestimmungen geht klar hervor, dass bei zu Unrecht ausgerichteten Prämienverbilligungen die Beschwerdegegnerin tätig werden und diese (mittels Verfügung) zurückfordern muss. Hingegen kann den Bestimmungen nicht direkt entnommen werden, wer ihr gegenüber rückerstattungspflichtig ist; der Versicherer oder die vermeintlich anspruchsberechtigte Person. 4.3 4.3.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG werden die Prämienverbilligungsbeiträge von den Kantonen direkt dem Versicherer der anspruchsberechtigten Personen ausbezahlt. 4.3.2. Werden Leistungen einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet, wird rechtsprechungsgemäss in der Regel die Drittperson respektive die Behörde rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt. Anders verhält es sich bei Drittpersonen oder Behörden, welche die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Dabei ergeben sich nämlich bezogen auf die Drittperson bzw. -stelle keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis, weshalb es sich auch nicht rechtfertigen lässt, sie als rückerstattungspflichtig zu erachten (vgl. BGE 110 V 10 E. 2b 2020 Sozialversicherungsrecht 67 S. 14 f.). Erfolgt eine Drittauszahlung einer Leistung im Rahmen eines solchen Zahlstellenverhältnisses, ist die vermeintlich leistungsberechtigte Person – und nicht die leistungsempfangende Zahlstelle – zur Rückerstattung verpflichtet (zum Ganzen: UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 51 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 142 V 358 E. 6.4 S. 366 f. betreffend der Vorsorgeeinrichtung überwiesene Freizügigkeitsleistungen; BGE 140 V 233 betreffend dem Arbeitgeber zu Unrecht ausgerichtete Familienzulagen). 4.3.3. Die Versicherer haben aufgrund der Direktauszahlung gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG lediglich die Rechtsstellung einer Zahlstelle, welche die Prämienverbilligungen des Kantons zur Tilgung ihrer Prämienforderung gegenüber dem Versicherten entgegennimmt. Ist der Prämienverbilligungsanspruch noch nicht abgeklärt oder die Prämienverbilligung noch nicht bei ihm eingetroffen, ist der Krankenversicherer nach wie vor berechtigt und verpflichtet, die vollen Prämienbeiträge einzufordern (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 65 KVG). Es kommen den Versicherern deswegen nach Bundesrecht im Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Bezüger von Prämienverbilligungen keine Rechte und Pflichten zu (vgl. ROLF FRICK, Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, N 34 zu Art. 65 KVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 13/06 vom 29. Juni 2007 E. 4.5.). Bei zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen ist daher im Kanton Aargau – mangels anderer kantonaler Regelung – nicht der Krankenversicherer, sondern die zunächst vermeintlich anspruchsberechtigte Person gegenüber dem Kanton rückerstattungspflichtig (vgl. ROLF FRICK, a.a.O., N 34 zu Art. 65 KVG). 4.3.4. Im Übrigen macht es für die Rechtsstellung des Betroffenen bei einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung von 68 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 Prämienverbilligungen einen erheblichen Unterschied, ob er in der Folge der Beschwerdegegnerin gegenüber rückleistungspflichtig ist, oder ob er seiner Krankenversicherung Versicherungsprämien in derselben Höhe schuldet. Hat er der Krankenversicherung Prämienforderungen nachzuzahlen, kann dies gerade bei knappen finanziellen Verhältnissen dazu führen, dass die Krankenversicherung nach dem gesetzlich zwingend vorgesehenen Mahn- und Betreibungsverfahren (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG) die Kostenübernahme für Leistungen mit Ausnahme von Notfallbehandlungen aufschiebt (Art. 64a Abs. 7 KVG i.V.m. §§ 22 ff. KVGG und §§ 8 ff. V KVGG). Weiter kann dem Leistungsbezüger bei Prämienausständen der Wechsel der Krankenversicherung verwehrt bleiben (Art. 64a Abs. 6 KVG). 4.4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zusammenfassend allfällig zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungsbeiträge jeweils direkt gegenüber der anspruchsberechtigten Person geltend zu machen und diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, aus der sich unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die nachvollziehbare Herleitung des unberechtigten Leistungsbezuges und die genaue Bezifferung des zurückgeforderten Betrages ergibt. Andernfalls verunmöglicht sie es den vermeintlich rückerstattungspflichtigen Personen, die Rückforderungsverfügung sachgerecht anfechten zu können (...). Weder in der Verfügung vom 13. November 2019 noch im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 wird indessen eine Rückforderung geltend gemacht oder auch nur der Betrag beziffert, welcher nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bezogen worden sei. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 ist daher aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu über die Rückforderung von dem Beschwerdeführer 3 im Bezugsjahr 2017 allfällig zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungsbeiträge verfüge (...) 2020 Sozialversicherungsrecht 69 9 Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV; Art. 41 ATSG Erlassgesuch; die Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV, innerhalb derer ein Erlassgesuch einzureichen ist, stellt nach der Rechtsprechung eine Ordnungsfrist ohne Verwirkungsfolge dar, womit ein Erlassgesuch auch noch nach Fristablauf eingereicht werden kann. Anders als in Rz. C8 RVEI vorgesehen, sind bei der Eingabe eines Erlassgesuches nach Ablauf der 30-tägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Frist nach Art. 41 ATSG nicht zu prüfen. Die Restitutionsvorschrift nach Art. 41 ATSG ist einzig und allein für Verwirkungsfristen vorgesehen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Februar 2020, i.S. M.V.G.G. gegen AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (VBE 2019.411) Aus den Erwägungen 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin eintrat. 3. 3.1. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 ATSG ausser in den (hier nicht einschlägigen) Fällen nach Art. 55 AVIG und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse