Diese in unnötiger Weise und in Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten durch die Beschwerdegegnerin verursachten Parteikosten sind durch diese zu tragen und auf Fr. 500.00 festzulegen. Diese Entschädigung erscheint insgesamt als angemessen, zumal der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter keine Kostennote mit einer verständlichen Zusammenfassung einzelner Aufwandpositionen eingereicht hat, welche dem Gericht ein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten erlauben - 17 - würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2).