8.2.3. Ausnahmsweise entsteht ein Anspruch auf Ersatz von Kosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. So hat eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen (KIESER, a.a.O., N. 226 zu Art. 61 ATSG). Durch die von der Beschwerdegegnerin verschuldete mangelhafte Aktenführung ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein erheblicher Mehraufwand bei der Beschwerdeerhebung wie auch bei der Prüfung der Vernehmlassung entstanden.