8.2. 8.2.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143) grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 8.2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 14. April 2020 aufgrund der mangelhaften Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von "wenigstens CHF 2'000.00", da dies zu einem erheblichen Mehraufwand geführt habe (vgl. Eingabe vom 14. April 2020, S. 2).