29. Mai 2015 und den über den 7. Dezember 2017 hinaus bestehenden Beschwerden zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2015 vom 8. August 2015 E. 2.3). 7. Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 6. Dezember 2017 sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung erfolgten somit mangels über den 7. Dezember 2017 hinaus bestehender unfallkausaler Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu Recht. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 erweist sich damit als im Ergebnis korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.