Bei fünf zu verneinenden Kriterien kann offen gelassen werden, ob die restlichen zwei Kriterien (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen sowie Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit) erfüllt sind, zumal keines in ausgeprägter Weise erfüllt ist (so ist insbesondere das erlittene Schädelhirntrauma als leicht zu beurteilen [vgl. E. 3.1., 3.3., 3.5.2.], was gegen eine Eignung zur Auslösung von psychischen Fehlentwicklungen in ausgeprägter Weise spricht). Folglich ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom