6.3.5. Um auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen schliessen zu können, bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Aus den Akten gehen keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf der Rekonvaleszenz der somatischen Beschwerden hervor. Vielmehr scheint dieser angesichts der erlittenen Verletzungen im Bereich des Üblichen gelegen zu haben. Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist folglich zu verneinen.