6.3.3. Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.1). Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er zwar seit dem Unfall Schmerzen in der BWS sowie oft Kopfschmerzen habe, die körperlichen Unfallfolgen jedoch erträglich seien und sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Problematisch sei die kognitive Beeinträchtigung (IV-Akten, act. 89.3 S. 1), welche mangels organischen Korrelats aber ausser Acht zu bleiben hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019