U 299/03 vom 20. April 2004 [Sturz auf Hinterkopf beim Eislaufen]). Ob die Beteiligung eines Fahrzeuges als erschwerender Umstand und dadurch der Unfall als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn zu qualifizieren ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013, wo ein Ereignis, bei dem eine Person auf dem Fussgängerstreifen von einem mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h fahrenden Personenwagen frontal erfasst wurde und verletzt auf der Strasse liegen blieb, als mittelschwer im mittleren Bereich beurteilt wurde), kann im Hinblick auf die nachfolgende Prüfung der einzelnen Kriterien offen gelassen werden.