ning von einem teilnehmenden Motorradfahrer frontal angefahren, wonach er auf den Hinterkopf und Rücken fiel, ohne dabei jedoch eigentlich weggeschleudert worden zu sein (VB 3; VB 5 Z 19; VB 7 ZM 1). Bei diesem Unfallhergang handelt es sich grundsätzlich um einen einem Sturzereignis mit Kopfanprall ähnlichen Unfallhergang, welcher regelmässig den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 [Fahrradsturz auf Eis mit Kopfaufprall]; 8C_436/2015 vom 2. September 2015 [Sturz auf Glatteis auf den Hinterkopf]; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts - 13 -