5.3. Gemäss Austrittsbericht des D. vom 9. Juni 2015 wurde beim Beschwerdeführer nach dem Unfall unter anderem ein leichtes Schädelhirntrauma diagnostiziert (VB 7 ZM 1). Praxisgemäss genügt ein Schädelhirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri (leichtes Schädelhirntrauma, Gehirnerschütterung) – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2).