fehlenden Validität der Untersuchungsergebnisse zulässt. Unbesehen dessen erachteten die behandelnden Ärzte des D. sowie insbesondere die ZMB-Gutachter zumindest die während ihrer eigenen Untersuchungen erhobenen Befunde als konsistent und valide. Mangels anderslautender Hinweise ist auf die daraus resultierenden Einschätzungen (Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss Bericht des D. vom 14. Juli 2017 aus rein neurologisch- , neuropsychologischer Sicht [VB 7 ZM 43]; Arbeitsfähigkeit von 40 % gemäss ZMB-Gutachten unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Diagnose [vgl. E. 3.5.1. hiervor]) abzustellen.