August 2017 [VB 6 S. 2] bzw. sechs Monate nach dem Unfallereignis [vgl. E. 3.1.]) gelangen grundsätzlich auch die Gutachter der B. Klinik, wenn auch mit der Begründung, das mit der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Leistungsprofil besitze keine valide Aussagekraft, weshalb keine (und damit auch keine unfallkausalen) neuropsychologischen Defizite bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass allfällige seit der Leistungseinstellung per 7. Dezember 2017 noch bestandenen kognitiven Einschränkungen auf einer nicht-organischen Grundlage beruhten.