In einer Gesamtschau der dargelegten medizinischen Berichte erhellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 29. Mai 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Schädelhirntrauma im milden Bereich erlitten hat, welches anfangs zu zum Trauma adäquaten neuropsychologischen Einschränkungen führte. Die behandelnden Ärzte des D. und die ZMB-Gutachter gingen in der Folge übereinstimmend davon aus, dass es spätestens rund ein Jahr nach dem Unfallereignis zu einer (vollumfänglichen) Ablösung der traumatisch-organischen Unfallfolgen durch eine psychische Überlagerung gekommen war, welche in der Folge zu einer Ver-