4. In einer Gesamtschau der dargelegten medizinischen Berichte erhellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 29. Mai 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Schädelhirntrauma im milden Bereich erlitten hat, welches anfangs zu zum Trauma adäquaten neuropsychologischen Einschränkungen führte.