89.1 S. 12). In der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab einem Jahr nach Unfall eine 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche in der sich überlagernden Summe der psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkungen begründet sei (IV-Akten, act. 89.1 S. 18 f.). -8-