auf eine negative Antwortverzerrung hätten hinweisen können. Entsprechend hätten sich keine Hinweise auf eine willentliche Täuschung durch den Beschwerdeführer im Rahmen sämtlicher neuropsychologischer Untersuchungen im D. ergeben (IV-Akten, act. 54 S. 9). Sowohl die subjektiv beschriebenen als auch testspezifisch erhobenen Beschwerden und Befunde zu den Untersuchungszeitpunkten August und Oktober 2015 hätten sich passend mit den zu erwartenden Folgen der leichten traumatischen Hirnverletzung zu diesem Zeitpunkt gezeigt, wobei bereits in der Beurteilung von Oktober 2015 auf einen langsamen Verlauf verwiesen worden sei.