3.3. Der Beschwerdeführer reichte im IV-Verfahren im Rahmen der Einwände zum Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Oktober 2019 eine Stellungnahme des Kantonsspitals D. vom 14. Mai 2019 zum Gutachten der B. Klinik ins Recht. Darin wurde festgehalten, dass sich bei den (eigenen) Untersuchungen weder im Gespräch, auf Verhaltensebene oder im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen Inkonsistenzen gezeigt hätten, welche -7-