Die Gutachter setzten sich mit den divergierenden Meinungen auseinander, so mit (den Angaben) der versicherten Person selbst wie auch den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte. Die Beschwerden am rechten Handgelenk sowie die Processus spinosi-Fraktur BKW II – VIII ständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Mai 2015. Die Kopfschmerzen und die angegebenen kognitiven Beschwerden seien nicht unfallkausal (IV-Akten, act. 49 S. 6).