Weder eine depressive Störung noch Schmerzbeschwerden könnten die Leistungen (z.B. im TOMM) derart negativ beeinflussen (VB 6 S. 74). Die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei längstens während sechs Monaten nach dem Unfallereignis eingeschränkt gewesen. Seither beständen keine unfallbedingten Einschränkungen mehr in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsleiter (VB 6 S. 83 f.). Der Integritätsschaden betrage 5 % (VB 6 S. 86). An dieser Einschätzung hielten die Gutachter mit ergänzenden Stellungnahmen vom 23. Februar 2018 (VB 4 ZM 58) sowie vom 14. Mai 2018 (VB 4 ZM 56) fest.