Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 im Wesentlichen auf das Gutachten der B. Klinik vom 21. November 2017, aus welchem unter anderem die Diagnosen St. n. Polytrauma infolge Unfall vom 29. Mai 2015, chronische Spannungstypkopfschmerzen (DD: Kopfschmerz bei Schmerzmittelübergebrauch), neuropsychologische Untersuchung mit nicht validen Ergebnissen und Zeichen einer nicht-authentischen Beschwerde-/Symptom- und Leistungsdarstellung, keine psychopathologische Störung und Spondylolisthesis Meyerding Grad I L5 auf S1 ohne assoziierte neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik