1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für Heilbehandlungen und Taggelder mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) zu Recht per 6. Dezember 2017 eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem 6. Dezember 2017 geltend gemachten Beschwerden noch auf den Unfall vom 29. Mai 2015 zurückzuführen sind.