2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG zuzusprechen, namentlich Taggeld und die Übernahme der Heilungskosten sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.