1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. Mai 2015 als Instruktor bei einem Motorrad-Fahrtraining von einem teilnehmenden Motorradfahrer frontal angefahren wurde und dadurch auf den Hinterkopf und Rücken fiel, wobei er sich ein Polytrauma (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Rissquetschwunde occipital, stumpfes Thorax trauma, Processus spinosus Fraktur BWK II – VIII, Décollement mit Hämatom zwischen der autochthonen Rückenmuskulatur und Faszie, Extremitätentrauma) zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder).