{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-106_2022-01-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4477", "Checksum": "c74671f4c54cdd98fbf8f5cbd29a092d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.01.2022 VBE.2020.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:16", "Checksum": "dd48ec4372e4b598937f6bbd870c4a0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.01.2022 VBE.2020.106\n\n Versicherungsgericht\n2. Kammer\n\nVBE.2020.106 / za / ce\nArt. 7\n\nUrteil vom 18. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin\nOberrichterin Gössi\nOberrichterin Schircks Denzler\nGerichtsschreiber Zürcher\n\nBeschwerde- A._____\nführer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt,\nStadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden\n\nBeschwerde- Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG, Litigation, Postfach,\ngegnerin 8085 Zürich Versicherung\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG\n(Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 [recte 2020])\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer 1963 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin\ngegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. Mai 2015 als Instruktor bei einem Motorrad-Fahrtraining von einem teilnehmenden Motorradfahrer frontal angefahren wurde und dadurch auf den Hinterkopf und\nRücken fiel, wobei er sich ein Polytrauma (leichtes Schädel-Hirn-Trauma,\nRissquetschwunde occipital, stumpfes Thorax trauma, Processus spinosus\nFraktur BWK II – VIII, Décollement mit Hämatom zwischen der autochthonen Rückenmuskulatur und Faszie, Extremitätentrauma) zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen\n(Heilbehandlung und Taggelder). Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der B. Klinik vom 21. November 2017\nstellte sie mit Verfügung vom 12. März 2019 beziehungsweise nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Einspracheentscheid vom 30. Januar\n\"2019\" (recte 2020) die Leistungen für Heilbehandlungen und Taggelder\nper 6. Dezember 2017 ein. Hingegen sprach sie dem Beschwerdeführer\nwegen einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von\nFr. 6'300.00 zu.\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:\n\n\" 1.\nDer Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 sei aufzuheben, und es\nseien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG zuzusprechen, namentlich\nTaggeld und die Übernahme der Heilungskosten sowie eine Invalidenrente\nund eine Integritätsentschädigung.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nIn der Replik vom 14. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen\nRechtsbegehren fest und beantragte ergänzend, es sei ihm unabhängig\nvom Ausgang des Verfahrens aufgrund der Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Parteientschädigung von wenigstens Fr. 2'000.00 zuzusprechen.\n-3-\n\n2.4.\nDie Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 13. Mai 2020 ihre Anträge.\n\n2.5.\nMit Verfügung vom 10. Juni 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, das von\nder Beschwerdegegnerin eingereichte Aktendossier erfülle die bundesgerichtlichen Grundsätze der Aktenführungspflicht (Erfordernis der Paginierung der Akten sowie chronologische Auflistung der Akten) offenkundig\nnicht, weshalb das mangelhafte Dossier retourniert und die Beschwerdegegnerin aufgefordert werde, umgehend, spätestens innert 10 Tagen, ein\nordentlich geführtes Aktendossier einzureichen.\n\n2.6.\nDer Beschwerdeführer informierte mit Eingabe vom 17. Juni 2020 über eine\nbevorstehende polydisziplinäre Begutachtung durch die SVA Aargau, IV-\nStelle, und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des\nGutachtens. Nach Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni\n2020 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren mit Verfügung vom\n1. Juli 2020 bis zum Vorliegen des von der IV-Stelle Aargau angeordneten\nGutachtens.\n\n2.7.\nMit Eingabe vom 12. April 2021 reichte der Beschwerdeführer das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB),\nBasel, vom 18. Februar 2021 zu den Akten. Die Instruktionsrichterin hob in\nder Folge mit Verfügung vom 13. April 2021 die Sistierung des Verfahrens\nauf und stellte das ZMB-Gutachten den Parteien zur Kenntnisnahme und\nallfälligen Stellungnahme zu.\n\n2.8.\nAm 30. April 2021 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gutachten Stellung\nund hielt an ihren Anträgen fest.\n\n2.9.\nDer Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 4. Mai 2021, es\nsei für die Festlegung der unfallbedingten Leistungen der Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse des Gutachtens des ZMB abzustellen.\n\n2.10.\nMit Eingabe vom 7. September 2021 legte der Beschwerdeführer den Vorbescheid der IV-Stelle vom 31. August 2021 (IV-Grad: 68 %) ins Recht.\n-4-\n\n2.11.\nDie Instruktionsrichterin zog mit Verfügung vom 10. September 2021 bei\nder IV-Stelle die IV-Akten bei. Dem leistete die IV-Stelle mit Schreiben vom\n15. September 2021 Folge.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für\nHeilbehandlungen und Taggelder mit Einspracheentscheid vom 30. Januar\n2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) zu Recht per 6. Dezember 2017\neingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die vom\nBeschwerdeführer für den Zeitraum nach dem 6. Dezember 2017 geltend\ngemachten Beschwerden noch auf den Unfall vom 29. Mai 2015 zurückzuführen sind.\n\n"}