Entsprechend ist auf den Invaliditätsgrad von 100 % gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 abzustellen. Bei dieser Sachlage kann dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu berechnet, wobei seit Juli 2016 von einem Invaliditätsgrad des Ehegatten der Beschwerdegegnerin von 100 % auszugehen ist. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubegründung des Einspracheentscheids.