Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 31. Januar 2022 betrifft den Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2016 und somit Tatsachen, welche sich vor dem Erlass des Einspracheentscheids verwirklicht haben, weshalb diese vorliegend zu berücksichtigen sind. Wie ausgeführt, haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. E. 2.3. hiervor). Entsprechend ist auf den Invaliditätsgrad von 100 % gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 abzustellen.