3. Die vorliegend umstrittene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin setzt eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin voraus. Dieser ist jedoch seit dem 1. Mai 1999 Bezüger einer ganze IV-Rente. Aus der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 geht hervor, dass er basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.