2.4. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 mit Hinweisen). EL-Stellen verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität. Zudem soll der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben -5- Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273 mit Hinweisen).